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Einmalige finanzielle Zuwendungen
Hinsichtlich der chronischen Erkrankung kann es vorkommen, dass Betroffene unverschuldet in finanzielle Not geraten. Mittels verschiedener Sozialfonds besteht die Möglichkeit, kurzfristige Hilfe zu beantragen. Eine Möglichkeit stellt dabei der Härtefonds der Deutschen Krebshilfe dar. Da die Deutsche Krebshilfe sich ohne staatliche Zuschüsse ausschließlich aus privaten Zuwendungen finanziert, werden Härtefondsleistungen zur Verwendung im privaten Bereich im Inland gewährt.
Die Abwicklung der Hilfeleistung erfolgt möglichst schnell und weitgehend unbürokratisch. Grundsätzlich werden Leistungen aus den Härtefonds als einmalige Zuwendung auf Antrag bewilligt. Da die Mittel für diesen aus Spendengeldern unterhaltenen Fonds nicht unerschöpflich sind, können Anträge auf Härtefondszahlung nur bei entsprechender Bedürftigkeit berücksichtigt werden.
Die in der Höhe begrenzte Zuwendung ist an bestimmte Familieneinkommensgrenzen gebunden. Die Familieneinkommensgrenzen liegen derzeit für Alleinstehende bei 552,00 €, für zwei Personen bei 927,00 € und für drei Personen bei 1383,00 €. Als Bemessungsgrundlage dient hier das tatsächlich verfügbare Einkommen – also dem monatlichen Nettoeinkommen abzüglich der festen monatlichen Ausgaben. Die Höhe der einmaligen Zuwendung aus dem Härtefonds liegt in Abhängigkeit der Bedürftigkeit zwischen 400,00 € und 1000,00 €. Um die wirtschaftliche Situation der Betroffenen zu verbessern und abzusichern, verweist der Härtefonds auch auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten, die vielen Betroffenen nicht bekannt sind. (Stand Januar 2023)
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>>> Antragsformular der Deutschen Krebshilfe auf einmalige finanzielle Zuwendung
>>> Merkblatt "Härtefonds" der Deutschen Krebshilfe
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Im Rahmen der Antragsstellung für den Erhalt von Zuwendungen aus dem Härtefonds der Deutschen Krebshilfe sind folgende Nachweise zu erbringen:
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a) zeitnahe ärztliche Bescheinigung über die Krebserkrankung,
b) Selbstauskunft über familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse.
Letztgenannte Auskunft kann durch das hier verlinkte Antragsformular an die Deutsche Krebshilfe übermittelt werden. Zu beachten dabei ist jedoch, dass die vorgenommenen Angaben von einer öffentlichen Institution abgezeichnet / abgestempelt sein müssen. Hierzu sollten Unterlagen, aus denen die Angaben ersichtlich sind, der Institution vorgelegt werden. In Frage kommen Sozialämter, Sozialdienste der Klinik, kirchliche Stellen, Bürgermeisterämter u. ä., die auch beim Ausfüllen sicherlich behilflich sind.
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Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist die deutsche Krebshilfe in Bonn.
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